§ 4 – Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

TEXTILGESTAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk

(1)Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2)Die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Textile Rohstoffe und Produkte,
2.Entwickeln, Gestalten und Präsentieren von Entwürfen,
3.Experimentelles Arbeiten,
4.Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen,
5.Anwenden von Fertigungstechniken,
6.Instandsetzen von Produkten;
Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Filzen: 1.Gestalten von Filzen,
2.Herstellen von Filzen
3.Fertigstellen von Filzen;
Abschnitt C Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klöppeln: 1.Gestalten und Konstruieren von Klöppelspitzen,
2.Herstellen von Klöppelspitzen,
3.Fertigstellen von Klöppelspitzen;
Abschnitt D Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Posamentieren: 1.Gestalten und Konstruieren von Posamenten,
2.Herstellen von Posamenten,
3.Fertigstellen von Posamenten;
Abschnitt E Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Sticken: 1.Gestalten von Stickereien;
2.Anfertigen von Stickereien von Hand und mit handgeführten Maschinen,
3.Fertigstellen von Stickereien;
Abschnitt F Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stricken: 1.Gestalten und Konstruieren von Gestricken,
2.Herstellen von Gestricken,
3.Konfektionieren von Gestricken;
Abschnitt G Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Weben: 1.Gestalten und Konstruieren von Geweben,
2.Herstellen von Geweben,
3.Fertigstellen von Geweben;
Abschnitt H Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.Umweltschutz,
5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
6.Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Arbeitsgeräten und Maschinen,
7.Beraten von Kunden,
8.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
9.Verkaufen von Produkten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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