Anlage 2 – (zu § 14)

TEXTILGESTAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1196)
Lfd. Nr. Teil der Zusatzqualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen
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1 Gestalten von Paramenten a)Kunden im Kirchenraum beraten, insbesondere im Hinblick auf religiöse Symbole und liturgische Farben im Kirchenjahr
b)visuelle Wirkung und harmonisches Einfügen von Paramenten im Raum berücksichtigen
c)Kirchenräume mit Paramenten ausgestalten, insbesondere Gestaltungselemente für liturgische Orte aufeinander abstimmen
d)Besonderheiten der liturgischen Gewandung und der Kirchenausstattung berücksichtigen
e)Entwürfe für Paramente nach Kundenauftrag ausarbeiten, religiöse Symbole und Formen sowie liturgische Farben einsetzen, Materialauswahl und Gestaltungstechnik festlegen
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2 Anfertigen von Paramenten a)Stickrahmen einrichten, Stickböden vorbereiten
b)Stiche ausführen, insbesondere Kloster- und Nonnenstich, Konturenstiche, Faden- und nichtfadengebundene Stick- sowie Spitzentechniken anwenden
c)farbige Stickereien, insbesondere Ajourstickerei, Gold- und Metallstickerei, Seidenstickerei und Nadelmalerei, anfertigen
d)Weißstickereien, insbesondere mit Hohlsaum- und Durchbruchtechniken, anfertigen
e)Stoff-, Faden- und Schnurapplikationen anbringen
f)Hochwebstühle einrichten, Materialien berechnen und vorbereiten, Werkzeichnungen erstellen
g)Bildgewebe an Hochwebstühlen anfertigen, Knüpftechniken anwenden, Farbschattierungen einarbeiten
h)Paramente mit Stick- und Webtechniken herstellen
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3 Fertigstellen und Instandhalten von Paramenten a)Abschlussarbeiten ausführen und Paramente konfektionieren
b)Paramente reinigen, aufarbeiten und ergänzen
c)Paramente pflegen und aufbewahren
d)Aufhängungsvorrichtungen konstruieren und anbringen, visuelle Wirkung im Raum beurteilen
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Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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