§ 10 – Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen, Anhörung

TEXTILKENNZG_2016 · Textilkennzeichnungsgesetz

(1)Die Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden im Sinne des § 9 sind gegen den jeweils betroffenen Wirtschaftsakteur zu richten.
(2)Für alle Marktüberwachungsmaßnahmen im Sinne des § 9 ist § 37 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden.
(3)Vor Erlass einer Maßnahme nach § 9 ist der betroffene Wirtschaftsakteur gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe anzuhören, dass die Anhörungsfrist nicht kürzer als zehn Tage sein darf. Wurde eine Maßnahme getroffen, ohne dass der Wirtschaftsakteur gehört wurde, ist ihm unverzüglich Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Die Maßnahme ist daraufhin umgehend zu überprüfen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 TEXTILKENNZG_2016 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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