§ 7 – Anrechnungsregelung

TEXTILPRAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktprüfer-Textil/zur Produktprüferin-Textil

Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Produktprüfer-Textil/zur Produktprüferin-Textil nach dieser Verordnung kann im Ausbildungsberuf Produktionsmechaniker-Textil/Produktionsmechanikerin-Textil nach den Vorschriften über das zweite und dritte Ausbildungsjahr der Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionsmechaniker-Textil/zur Produktionsmechanikerin-Textil vom 9. Mai 2005 (BGBl. I S. 1277), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. Mai 2007 (BGBl. I S. 686), fortgesetzt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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