§ 6 – Ausbildungsberufsbild

TEXTILPRODAUSBV_2003 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktgestalter-Textil/zur Produktgestalterin-Textil

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.Umweltschutz,
5.Textile Rohstoffe und Produkte,
6.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
7.Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen,
8.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
9.Anwenden von Zeichentechniken,
10.Entwickeln und Entwerfen von Dessins,
11.Herstellen und Umsetzen von Entwürfen,
12.Elektronische Bildbearbeitung,
13.Produkte und Marketing,
14.Produktentwicklung,
15.Produktionstechnisches Umsetzen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 TEXTILPRODAUSBV_2003 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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