§ 6 – Ausbildungsberufsbild

TEXTLABAUSBV_2003 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Textillaborant/zur Textillaborantin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.Umweltschutz,
5.Textile Rohstoffe und Produkte,
6.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
7.Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen,
8.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
9.Anwenden und Anfertigen von technischen Dokumentationen,
10.Identifizieren von Faserstoffen,
11.Vorbereiten von Proben,
12.Anwenden von Prüfverfahren,
13.Auswerten von Messergebnissen,
14.Bestimmen der Merkmale von Faserstoffen, textilen Längen- und Flächengebilden,
15.Umgehen mit Arbeitsstoffen,
16.Bestimmen der Merkmale von Werk- und Arbeitsstoffen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 TEXTLABAUSBV_2003 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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