§ 27 – Zuständige Bundesoberbehörden

TFG · Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens

(1)Zuständige Bundesoberbehörde ist das Paul-Ehrlich-Institut.
(2)Die für die Epidemiologie zuständige Bundesoberbehörde ist das Robert Koch-Institut.
(3)Die für die gesundheitliche Aufklärung zuständige Bundesoberbehörde ist die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.
(4)(weggefallen)

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 27 TFG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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