§ 4 – Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften

TFGMV · Verordnung über das Meldewesen nach §§ 21 und 22 des Transfusionsgesetzes

§ 2 Absatz 4 ist ab dem 1. August 2019 anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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