§ 19 – Anerkennung von Prüfungsleistungen

TFPV · Verordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins

(1)Bereits erbrachte Prüfungsleistungen können anerkannt werden, soweit Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn bereits erbrachte Prüfungsleistungen in Bezug auf Inhalt und Umfang die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
(2)Bei der Anerkennung von Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3)Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft die zuständige Behörde.
(4)Der Prüfling hat die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise in deutscher Sprache vorzulegen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 19 TFPV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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