§ 23 – Informationsrechte der zuständigen Behörde

TFPV · Verordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins

Die zuständige Behörde kann die Prüfungsorganisation auffordern, 1.die Prüfungstermine mitzuteilen,
2.über die Entwicklung der Prüfungen Bericht zu erstatten; dabei sind insbesondere die Anzahl der Prüfungen und die Benotungen in nicht personenbezogener Form anzugeben,
3.ein Berichterstattungsverfahren einzuführen, das vorschreibt, dass bestimmte Informationen in regelmäßigen Abständen oder auf Anfrage zu übermitteln sind, und
4.Zugang zu allen Unterlagen zu ermöglichen, die für die Vorbereitung, Durchführung und Bewertung der Prüfungen relevant sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 23 TFPV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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