§ 3 – Durchführung der Prüfung, Prüfer

TFPV · Verordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins

(1)Die Prüfung wird von Personen oder Stellen durchgeführt, die nach § 15 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung von der zuständigen Behörde als Prüfer oder als Prüfstelle anerkannt sind (Prüfungsorganisation). Die Prüfungsorganisation nach Satz 1 beruft die Prüfer, die den Anforderungen des § 7 Absatz 1 genügen müssen.
(2)Die Prüfungsorganisation stellt sicher, dass die Bestimmungen dieser Verordnung und der Triebfahrzeugführerscheinverordnung während der Prüfung eingehalten werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 TFPV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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