§ 5 – Einleitung des gerichtlichen Verfahrens
THUG · Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 12.07.2012 – V ZB 106/12
Eine Therapieunterbringung nach § 1 Abs. 1 ThUG kann nur gegen Betroffene angeordnet werden, die sich in Sicherungsverwahrung nach dem Strafgesetzbuch befinden oder befunden haben, nicht jedoch gegen nach § 275a Abs. 5 StPO (F.: 29. Juli 2009) einstweilig Untergebrachte.
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