§ 6 – Beendigung des Amtsverhältnisses

THWMITWV_2023 · Verordnung über die Mitwirkung der Helferinnen und Helfer im Technischen Hilfswerk

(1)Das Technische Hilfswerk beendet das Amtsverhältnis einer Helferin oder eines Helfers durch Entlassung, wenn die Helferin oder der Helfer 1.schuldhaft einen Dienstpflichtverstoß begangen hat, der allein oder im Zusammenhang mit anderen Dienstpflichtverstößen so schwerwiegend ist, dass dem Technischen Hilfswerk die Fortsetzung des Amtsverhältnisses unzumutbar ist,
2.körperlich, geistig oder fachlich für den Dienst im Technischen Hilfswerk nicht oder nicht mehr geeignet ist,
3.sich nicht zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennt oder diesem Bekenntnis innerhalb oder außerhalb des Dienstes zuwiderhandelt,
4.nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
5.im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts a)wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
b)wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder Volksverhetzung strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
rechtskräftig verurteilt worden ist, oder
6.in einem Ortsverband mitwirkt, der aufgelöst wird, und sie oder er nicht bereit ist, in einem anderen Ortsverband mitzuwirken.
(2)Während der Probezeit kann das Technische Hilfswerk das Amtsverhältnis einer Helferin oder eines Helfers jederzeit durch Entlassung beenden.
(3)Die Entlassung erfolgt durch Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form. In den Fällen des Absatzes 1 ist die Erklärung mit einer Begründung zu versehen.
(4)Jede Helferin und jeder Helfer kann jederzeit das Amtsverhältnis zum Bund für den ehrenamtlichen Dienst im Technischen Hilfswerk durch Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form beenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 THWMITWV_2023 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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