§ 10 – Monitoring; Verordnungsermächtigungen

TIERGESG · Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen

(1)Monitoring ist ein System wiederholter Beobachtung, Untersuchung und Bewertung von Seuchenerregern in oder auf lebenden oder toten Tieren oder an Orten, an denen üblicherweise Tiere gehalten werden oder sich wild lebende Tiere aufhalten, das dem frühzeitigen Erkennen von Gefahren, die von Seuchenerregern ausgehen können, durch die Untersuchung repräsentativer Proben dient. In das Monitoring können auch die Überträger von Seuchenerregern einbezogen werden.
(2)Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1.die Durchführung des Monitorings,
2.die Verarbeitung der im Rahmen des Monitorings erhobenen Daten, auch im automatisierten Verfahren,
3.die Sachkunde der das Monitoring durchführenden Personen und
4.die Mitwirkungs- und Duldungspflichten Dritter
zu regeln.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 TIERGESG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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