§ 16 – Höhe der Entschädigung; Verordnungsermächtigung
TIERGESG · Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 06.06.2014 – 3 B 58/13
Der Entschädigungsbetrag für Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet wurden, war gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3 TierSG a.F. (juris: ViehSeuchG) nicht auch um die Umsatzsteuer zu kürzen, die auf anzurechnende Erlöse für verwertbare Teile des Tieres anfiel.
Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16 TIERGESG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.
Kann ich § 16 TIERGESG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?
Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.