§ 16 – Höhe der Entschädigung; Verordnungsermächtigung

TIERGESG · Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen

(1)Der Entschädigung wird der gemeine Wert des Tieres zu Grunde gelegt. Der gemeine Wert wird ohne Rücksicht auf die Wertminderung, die das Tier infolge der Seuche oder einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme erlitten hat, ermittelt.
(2)Die Entschädigung darf folgende Höchstsätze je Tier nicht überschreiten: 1. Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere 6 000 Euro,
2.Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel 4 000 Euro,
3.Schweine 1 500 Euro,
4.Gehegewild 1 000 Euro,
5.Schafe 800 Euro,
6.Ziegen 800 Euro,
7.Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln 110 Euro.
Im Falle von Bienen und Hummeln beträgt der Höchstsatz der Entschädigung 200 Euro je Volk und im Falle von Wassertieren 20 Euro je Kilogramm Lebendgewicht. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Abhängigkeit von der Steigerung des gemeinen Wertes der Tiere die in den Sätzen 1 und 2 festgesetzten Höchstsätze um bis zu 50 vom Hundert zu erhöhen, um ihr Verhältnis zum gemeinen Wert der Tiere bei der jeweiligen Tierart zu wahren.
(3)Die Entschädigung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 mindert sich 1.um 50 vom Hundert für Tiere, die, außer in den Fällen des § 15 Nummer 3 und 4, vor einer in einer Rechtsverordnung nach § 4 vorgeschriebenen Meldung einer dort näher bestimmten meldepflichtigen Seuche nachweislich an der Seuche verendet oder wegen der Seuche getötet worden sind,
2.um 20 vom Hundert im Falle des § 15 Nummer 6.
(4)Auf die Entschädigung wird der Wert der nach Maßgabe einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder behördlichen Anordnung verwertbaren Teile des Tieres angerechnet. Die bei der Verwertung oder Tötung des Tieres unmittelbar entstehenden Kosten zählen nicht zur Entschädigung, sie sind zusätzlich zu erstatten. Bei der Festsetzung der Entschädigung werden Steuern nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht für Kosten nach Satz 2.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 06.06.2014 – 3 B 58/13

    Der Entschädigungsbetrag für Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet wurden, war gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3 TierSG a.F. (juris: ViehSeuchG) nicht auch um die Umsatzsteuer zu kürzen, die auf anzurechnende Erlöse für verwertbare Teile des Tieres anfiel.

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