§ 16 – Übergangsvorschriften

TIERNEBG · Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz

(1)Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften zur Ausführung des § 3 Absatz 1, längstens drei Jahre nach dem 12. Februar 2017, gelten die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in der bis zum 11. August 2016 geltenden Fassung nach Landesrecht zuständigen Körperschaften als zuständige Behörde im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2.
(2)Eine Übertragung der Beseitigungspflicht nach § 3 Absatz 2 dieses Gesetzes in der bis zum 11. August 2016 geltenden Fassung gilt als Übertragung nach § 3 Absatz 3 dieses Gesetzes fort.
(3)Ein nach § 6 dieses Gesetzes in der bis zum 11. August 2016 geltenden Fassung nach landesrechtlichen Vorschriften bestimmter Einzugsbereich gilt als Einzugsbereich im Sinne dieses Gesetzes.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16 TIERNEBG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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