§ 3 – Beseitigungspflicht
TIERNEBG · Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 08.12.2022 – B 2 U 17/20 RECLI:DE:BSG:2022:081222UB2U1720R0
Verschiebt sich der Schwerpunkt innerhalb eines Gesamtunternehmens von der Entsorgung zur Logistik, so liegt allein darin noch keine grundlegende Umgestaltung, die eine Überweisung an eine andere Berufsgenossenschaft rechtfertigen könnte, wenn die Unternehmerin weiterhin als Verbunddienstleisterin auftritt und deshalb die Entsorgungssparte mit ihren spezifischen Anlagen prägend bleibt.
- C-836/19 – Toropet Ltd. gegen Landkreis GreizECLI:EU:C:2021:668
Vorlage zur Vorabentscheidung – Öffentliche Gesundheit – Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte – Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 – Art. 9 Buchst. d und Art. 10 Buchst. a und f – Kategorisierung der Produkte – Zersetzung, Verderb und Vorhandensein von Fremdkörpern – Auswirkungen auf die ursprüngliche Kategorisierung
- BFH, Beschl. v. 21.03.2018 – XI B 113/17ECLI:DE:BFH:2018:B.210318.XIB113.17.0
1. NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass eine juristische Person des Privatrechts nicht deshalb eine Einrichtung des öffentlichen Rechts i.S. des Art. 13 Abs. 1 MwStSystRL ist, weil sie aufgrund eines Vertrags mit einer Gemeinde öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ohne in die öffentliche Verwaltung eingegliedert zu sein . 2. NV: Ebenso ist bereits hinreichend geklärt, dass eine Tätigkeit, die darin besteht, dass ein Unternehmer aufgrund eines Vertrags zwischen ihm und einer Gemeinde gegen Entgelt eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, eine sonstige Leistung (Dienstleistung) erbringt .
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20151029.2bvr149311
- BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 – 3 C 44/09
1. Der Anspruch des Konkurrenten eines Beihilfeempfängers auf verzinste Rückzahlung einer wegen Verstoßes gegen das Durchführungsverbot (Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG = Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV) rechtswidrigen Beihilfe ist vor den Behörden und Gerichten des Mitgliedstaates nach Maßgabe des nationalen Verfahrensrechts durchzusetzen. 2. Ist die Beihilfe durch Verwaltungsakt gewährt worden, entsteht der Rückzahlungsanspruch erst mit dessen Aufhebung. 3. Die von den Mitgliedern eines Zweckverbands erhobene Umlage ist keine Beihilfe im Sinne des Gemeinschaftsrechts, wenn sie nach vorab festgelegten transparenten Kriterien ausschließlich zur Finanzierung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen des Zweckverbandes erhoben wird (hier: die hoheitlich wahrgenommene Pflichtaufgabe der Tierkörperbeseitigung).
- BVerwG, Beschl. v. 17.05.2010 – 3 B 62/09
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