Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
TIERNEBV · 37 Normen
- § 1Geltungsbereich
- § 2Begriffsbestimmungen
- § 3Küchen- und Speiseabfälle aus privaten Haushaltungen
- § 4Sonstige Küchen- und Speiseabfälle
- § 5Betriebe mit Nutztierhaltung
- § 6Lagerung, Beförderung und Inverkehrbringen von Gülle
- § 7Anzeige und Betriebsregistrierung
- § 8Reinigung und Desinfektion
- § 9Handelspapiere, Aufzeichnungspflichten
- § 9aKennzeichnung von Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen
- § 10Verarbeitungsmethoden
- § 11Anlagen zur Pasteurisierung
- § 12Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten in einer Biogasanlage
- § 13Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle eingesetzt werden
- § 14Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle zusammen mit Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden
- § 15Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden
- § 16Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten in einer Kompostierungsanlage
- § 17Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle eingesetzt werden
- § 18Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle zusammen mit Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden
- § 19Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden
- § 20Gemeinsame Anforderungen an Biogas- und Kompostierungsanlagen
- § 21Untersuchungen und Probenahme in Biogas- und Kompostierungsanlagen
- § 22Untersuchungen und Probenahme in Anlagen zur Pasteurisierung
- § 23Verwertung von Fermentationsrückständen und Komposten
- § 24Verbrennungsanlagen
- § 25Ablagerung auf Deponien
- § 26Registrierung und Bekanntmachung der Zulassungen
- § 27Ausnahmen
- § 28Ordnungswidrigkeiten
- § 29Inkrafttreten
- Anlage 1(zu § 9 Abs. 1, 3 und 4)
- Anlage 2(zu § 9 Abs. 5)
- Anlage 3(zu § 21 Abs. 1)
- Anlage 4(zu § 23 Abs. 1)
- Anlage 5(zu § 26 Abs. 1)
Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.