§ 11 – Übergangsregelung

TIERPFLAUSBV_2003 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, ist die Tierpfleger-Ausbildungsverordnung vom 14. Mai 1984 (BGBl. I S. 673), geändert durch die Verordnung vom 17. Juni 1999 (BGBl. I S. 1420), weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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