§ 3 – Inhalt und Gliederung der Prüfung

TIERPFLMSTRV_2009 · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin

(1)Die Qualifikation zum Geprüften Tierpflegemeister/zur Geprüften Tierpflegemeisterin umfasst: 1.Grundlegende Qualifikationen,
2.Handlungsspezifische Qualifikationen,
3.Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen.
(2)Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile: 1.Grundlegende Qualifikationen und
2.Handlungsspezifische Qualifikationen.
(3)Der Prüfungsteil nach Absatz 2 Nummer 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgaben nach § 4 zu prüfen.
(4)Der Prüfungsteil nach Absatz 2 Nummer 2 ist schriftlich in Form von Situationsaufgaben, mündlich in Form eines Fachgespräches und einer Gesprächssimulation sowie in Form einer praktischen Aufgabe nach § 5 zu prüfen.
(5)Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach der auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes geregelten Ausbilder-Eignungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder einer anderen gleichwertigen öffentlich-rechtlichen Regelung ist nachzuweisen. Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 TIERPFLMSTRV_2009 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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