Anlage 2 – (zu § 9)

TIERPFLMSTRV_2009 · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2317 – 2318)
Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:1.Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2.Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,
3.Datum des Bestehens der Prüfung,
4.Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
5.Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
6.Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1.zum Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ a)Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Punkten und Note sowie
b)Benennung der Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten und Note,
2.zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ a)Benennung dieses Prüfungsteils,
b)Benennung der Situationsaufgabe im Handlungsfeld „Betriebstechnik“ und Bewertung mit Punkten und Note,
c)Benennung der praktischen Aufgabe im Handlungsfeld „Betriebstechnik“ und Bewertung mit Punkten und Note,
d)Benennung der Situationsaufgabe im Handlungsfeld „Betriebsorganisation“ und Bewertung mit Punkten und Note,
e)Benennung des Fachgesprächs im Handlungsfeld „Führung und Personal“ und Bewertung mit Punkten und Note sowie
f)Benennung der Gesprächssimulation im Handlungsfeld „Führung und Personal“ und Bewertung mit Punkten und Note,
3.die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
4.die Gesamtnote als Dezimalzahl,
5.die Gesamtnote in Worten,
6.Befreiungen nach § 6,
7.Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3 Absatz 5.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 2 TIERPFLMSTRV_2009 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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