§ 11
TIERSCHG · Tierschutzgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 02.03.2026 – 3 B 318/25
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 09.10.2023 – 6 B 31/23
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 31.08.2023 – 6 B 33/23
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 20.01.2022 – 6 B 370/21
- 1. Das Verlangen eines Fachgesprächs i. S. v. § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. steht nicht im Ermessen der Tierschutzbehörde. Ist die Sachkunde der die Tätigkeit als Hundetrainer verantwortlichen Person durch Nachweise i. S. v. § 11 Abs. 1 Satz 3 TierSchG a. F. belegt, hat der Betreiber der gewerbsmäßigen Hundeschule einen Anspruch auf die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG, sofern die sonstigen Erlaubnisvoraussetzungen gegeben sind. 2. Das Fachgespräch stellt ein besonderes Mittel der Sachaufklärung dar. Mit § 11 Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 TierSchG a. F. konkretisiert der Gesetzgeber die allgemeine Amtsermittlungspflicht der Tierschutzbehörde (§ 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 24 Abs. 1 VwVfG) sowie die Mitwirkungslast des Antragstellers (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 3 VwVfG).
1. Das Verlangen eines Fachgesprächs i. S. v. § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. steht nicht im Ermessen der Tierschutzbehörde. Ist die Sachkunde der die Tätigkeit als Hundetrainer verantwortlichen Person durch Nachweise i. S. v. § 11 Abs. 1 Satz 3 TierSchG a. F. belegt, hat der Betreiber der gewerbsmäßigen Hundeschule einen Anspruch auf die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG, sofern die sonstigen Erlaubnisvoraussetzungen gegeben sind. 2. Das Fachgespräch stellt ein besonderes Mittel der Sachaufklärung dar. Mit § 11 Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 TierSchG a. F. konkretisiert der Gesetzgeber die allgemeine Amtsermittlungspflicht der Tierschutzbehörde (§ 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 24 Abs. 1 VwVfG) sowie die Mitwirkungslast des Antragstellers (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 3 VwVfG).
- Sächsisches OVG, Urt. v. 22.10.2020 – 6 A 1223/17
- BVerwG, Urt. v. 07.07.2016 – 3 C 23/15ECLI:DE:BVerwG:2016:070716U3C23.15.0
1. Der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1/2005 (juris: EGV 1/2005) setzt eine Gegenleistung, jedoch keine Gewinnerzielungsabsicht voraus und erfasst damit Tiertransporte eines gemeinnützigen Vereins, der herrenlose Hunde von einem Mitgliedstaat in einen anderen transportiert, um sie dort Personen gegen Zahlung eines grundsätzlich kostendeckenden Betrags anzuvertrauen (EuGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 - C-301/14 [ECLI:EU:C:2015:793], Pfotenhilfe-Ungarn). 2. Eine juristische Person ist nicht Halter im Sinne von Art. 3 Buchst. c VO (EU) Nr. 576/2013 (juris: EUV 576/2013) und kann sich daher nicht auf die erleichterten Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren berufen.Eine Verbringung bezweckt den Übergang des Eigentums an einem Heimtier im Sinne von Art. 3 Buchst. a VO (EU) Nr. 576/2013 auch dann, wenn das Tier dauerhaft an eine dritte Person abgegeben werden soll. 3. Eine gewerbsmäßige Verbringung im Sinne von § 4 BmTierSSchV (juris: TierSeuchSchBMV) setzt in richtlinienkonformer Auslegung keine Gewinnerzielungsabsicht voraus. Insoweit genügt, dass die Verbringung dazu bestimmt ist, Tiere gegen Zahlung eines Betrags an Dritte zu vermitteln, der grundsätzlich die entstandenen Kosten deckt.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 15.03.2016 – 3 B 302/15
- 1. Richtiger Antragsgegner im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist der Rechtsträger der Ausgangsbehörde, auch wenn erst die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid eine den Ausgangsbescheid ergänzende belastende Verfügung unter Anordnung des Sofortvollzuges getroffen hat. 2. Die Untersagungsmöglichkeit nach § 11 Abs. 3 S. 2 TierSchG besteht bereits dann, wenn die erlaubnispflichtige Tätigkeit ohne die erforderliche tierschutzrechtliche Erlaubnis aufgenommen wurde, d. h. bereits bei einem Verstoß gegen formelles Recht. Da ein Einschreiben nach § 11 Abs. 3 S. 2 TierSchG im Ermessen der Behörde steht, kann es jedoch geboten sein, auch die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit des Betriebes eines Tierheimes im Rahmen der behördlichen Ermessenerwägungen zu berücksichtigen. Die Untersagung der weiteren Tätigkeit kann aber jedenfalls dann ermessensfehlerfrei verfügt werden, wenn es nicht ausreichend wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis vorliegen.
1. Richtiger Antragsgegner im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist der Rechtsträger der Ausgangsbehörde, auch wenn erst die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid eine den Ausgangsbescheid ergänzende belastende Verfügung unter Anordnung des Sofortvollzuges getroffen hat. 2. Die Untersagungsmöglichkeit nach § 11 Abs. 3 S. 2 TierSchG besteht bereits dann, wenn die erlaubnispflichtige Tätigkeit ohne die erforderliche tierschutzrechtliche Erlaubnis aufgenommen wurde, d. h. bereits bei einem Verstoß gegen formelles Recht. Da ein Einschreiben nach § 11 Abs. 3 S. 2 TierSchG im Ermessen der Behörde steht, kann es jedoch geboten sein, auch die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit des Betriebes eines Tierheimes im Rahmen der behördlichen Ermessenerwägungen zu berücksichtigen. Die Untersagung der weiteren Tätigkeit kann aber jedenfalls dann ermessensfehlerfrei verfügt werden, wenn es nicht ausreichend wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis vorliegen.
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