§ 18a

TIERSCHG · Tierschutzgesetz

Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach 1.§ 18 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a oder
2.§ 18 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe b
geahndet werden können.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 18a TIERSCHG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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