§ 7 – Anbindehaltung

TIERSCHHUV · Tierschutz-Hundeverordnung

(1)Hunde dürfen nicht angebunden gehalten werden.
(2)Abweichend von Absatz 1 ist die Anbindehaltung eines Hundes bei Begleitung einer Betreuungsperson während der Tätigkeiten, für die der Hund ausgebildet wurde oder wird, zulässig, wenn 1.die Anbindung mindestens drei Meter lang und gegen ein Aufdrehen gesichert ist,
2.das Anbindematerial von geringem Eigengewicht und so beschaffen ist, dass sich der Hund nicht verletzen kann, sowie
3.breite, nicht einschneidende Brustgeschirre oder Halsbänder verwendet werden, die so beschaffen sind, dass sie sich nicht zuziehen und nicht zu Verletzungen führen können.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 TIERSCHHUV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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