§ 2 – Begriffsbestimmungen

TIERSCHLV_2013 · Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates

Im Sinne dieser Verordnung sind: 1.Tier:jedes lebende Tier;
2.Gatterwild:in einem Gehege gehaltene Wildwiederkäuer und Wildschweine;
3.Küken:Geflügel im Alter von bis zu 60 Stunden nach dem Schlupf;
4.Betreuen:das Unterbringen, Füttern, Tränken und die Pflege der Tiere, einschließlich des Treibens sowie des Beförderns von Tieren innerhalb eines Schlachthofes;
5.Hausschlachtung:das Schlachten außerhalb eines Schlachthofes, soweit das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers für den privaten häuslichen Verbrauch gewonnen und verwendet werden soll.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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