Anlage 2 – (zu § 12 Absatz 6)

TIERSCHLV_2013 · Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2993)
Betäubungsverfahren Sekunden
1 2
Bolzenschuss bei
a)Rindern 60
b)Schafen und Ziegen in den Hinterkopf 15
c)anderen Tieren oder anderen Schusspositionen 20
Elektrobetäubung warmblütiger Tiere 10 (Liegendentblutung) 20 (bei Entblutung im Hängen)
Kohlendioxidbetäubung (einfache Betäubungsverfahren) 20 (nach Verlassen der Betäubungsanlage) 30 (nach dem letzten Halt in der CO2-Atmosphäre)

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 2 TIERSCHLV_2013 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.