§ 11 – Eintagsküken

TIERSCHTRV_2009 · Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates

Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften hat der Absender bei innerstaatlichen Transporten von Eintagsküken sicherzustellen, dass 1.die Eintagsküken innerhalb von 60 Stunden nach dem Schlupf den Empfänger erreichen und
2.in dem Bereich, in dem sich die Tiere während des Transports aufhalten, eine Temperatur von 25 bis 30 Grad C herrscht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 TIERSCHTRV_2009 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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