§ 22 – Unterrichtung

TIERSCHTRV_2009 · Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates

Die Länder übermitteln dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zum Zweck der Weiterleitung an die Europäische Kommission bis zum 1. Juni des folgenden Jahres einen Bericht über die nach Artikel 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 in der jeweils geltenden Fassung durchgeführten Kontrollen, zusammen mit einer Analyse der wichtigsten festgestellten Mängel und einem Plan für ihre Behebung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 22 TIERSCHTRV_2009 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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