Anlage 2 – (zu § 9 Abs. 1 und 2)

TIERSCHTRV_2009 · Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 384 - 385)1.EinhuferStraßen-, Schienen- und SchiffstransportBis zu fünf erwachsene Einhufer sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen, die entweder bis zum Fahrzeugboden reicht und ab einer Höhe von 120 Zentimetern durchbrochen sein darf oder die mindestens 60 Zentimeter über dem Fahrzeugboden beginnt und mindestens 60 Zentimeter hoch ist.
2.RinderStraßen-, Schienen- und SchiffstransportBis zu 25 Kälber oder bis zu sechs erwachsene Rinder bei Querverladung oder bis zu acht erwachsene Rinder beim Transport in der Gruppe sind beim Straßentransport jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen.
3.Schafe und ZiegenStraßen-, Schienen- und SchiffstransportBis zu 50 erwachsene Tiere sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen.
4.SchweineStraßen-, Schienen- und Schiffstransport
4.1Ferkel sind nach Maßgabe folgender Tabelle abzutrennen: Lebendgewicht bis zu kg je Tier Höchstgruppengröße Ferkel
1 2
10 120
25  50
30  35
4.2Durch eine stabile Trennvorrichtung sind jeweils abzutrennen: –im Falle von Mastschweinen oder Zuchtläufern mit einem Lebendgewicht jeweils bis einschließlich 70 kg: bis zu 20 Mastschweine oder Zuchtläufer,
–im Falle von Mastschweinen mit einem Lebendgewicht jeweils über 70 kg: bis zu 15 Mastschweine,
–bis zu fünf Sauen.
4.3Flächenbedarf Lebendgewicht bis zu kg je Tier Mindestbodenfläche je Tier in qm
1 2
6 0,07
10 0,11
15 0,12
20 0,14
25 0,18
30 0,21
35 0,23
40 0,26
45 0,28
50 0,30
60 0,35
70 0,37
80 0,40
90 0,43
100 0,45
110 0,50
120 0,55
über 120 0,70

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 2 TIERSCHTRV_2009 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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