§ 1

TIERSEUCHEREINFV · Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr von Tierseuchenerregern

Im Sinne dieser Verordnung sind 1.Tierseuchenerreger, Erreger:vermehrungsfähige Erreger, die bei Tieren übertragbare Krankheiten hervorrufen können, sowie vermehrungsfähige, hinsichtlich der Virulenz modifizierte Stämme, die von solchen Erregern abstammen;
2.wissenschaftlich geleitete Einrichtungen:Einrichtungen, in denen die baulichen und technischen Voraussetzungen für das Arbeiten mit Tierseuchenerregern gegeben sind und deren Leiter oder für die Durchführung dieser Arbeiten verantwortlicher Vertretera)approbierter Tierarzt, Arzt, Zahnarzt oder Apotheker ist oder ein Hochschulstudium der Biologie oder der Chemie abgeschlossen hat und
b)mindestens drei Jahre auf dem Gebiet der veterinärmedizinischen oder medizinischen Mikrobiologie und Serologie tätig gewesen ist;
3.wissenschaftlich geleitete Betriebe:Betriebe, in denen Sera, Impfstoffe oder diagnostische Mittel hergestellt oder Forschungen unter Verwendung von Tierseuchenerregern durchgeführt werden, sofern die baulichen und technischen Voraussetzungen für das Arbeiten mit Tierseuchenerregern gegeben sind und der Leiter oder der für diese Arbeiten verantwortliche Betriebsangehörige die Voraussetzungen der Nummer 2 Buchstabe a und b erfüllt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 TIERSEUCHEREINFV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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