§ 8

TIERSEUCHEREINFV · Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr von Tierseuchenerregern

Nach § 31 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 bis 5 des Tiergesundheitsgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 1a oder § 4a Absatz 1 einen Tierseuchenerreger, einen Impfstoff oder eine Antigenpräparation verbringt oder einführt oder
2.einer vollziehbaren Auflage nach § 2 Absatz 2 Satz 3, § 3 Satz 2, § 4 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 3, § 6 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 oder § 7 Satz 2 erster Halbsatz zuwiderhandelt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 TIERSEUCHEREINFV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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