§ 16 – Bekanntgabe der Zulassungen

TIERSEUCHSCHBMV · Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren

Die zuständigen Landesbehörden teilen dem Bundesministerium die Zulassungen von 1.nichtöffentlichen Schlachtstätten nach § 13 Abs. 3,
2.Betrieben nach § 15 Abs. 2 und 4 und
3.Lagern nach § 36a Abs. 4
sowie die Rücknahme oder den Widerruf von Zulassungen mit. Dieses gibt die zugelassenen Schlachtstätten, Betriebe und Lager, mit Ausnahme der zugelassenen Händler und Händlerställe, im Bundesanzeiger bekannt. Dabei erteilt es eine Veterinärkontrollnummer. Satz 3 gilt nicht für Schlachtstätten, die nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften zugelassen worden sind, Sammelstellen und Geflügelhaltungen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16 TIERSEUCHSCHBMV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 16 TIERSEUCHSCHBMV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.