§ 20 – Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung

TIERSEUCHSCHBMV · Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren

Stellt die zuständige Behörde bei der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens bei Tieren oder Waren Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer Seuchenverbreitung schließen lassen, so ordnet sie 1.bei Tierena)die Quarantäne in einer Quarantänestation oder
b)die Tötung und unschädliche Beseitigung und
2.bei Waren die unschädliche Beseitigung
an. Sie kann eine anderweitige Behandlung zulassen, wenn sichergestellt ist, dass hierbei eine Verbreitung von Tierseuchen ausgeschlossen wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 20 TIERSEUCHSCHBMV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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