§ 36b – Durchfuhrverbot für bestimmte Waren

TIERSEUCHSCHBMV · Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren

Die Durchfuhr von frischem Fleisch und daraus hergestellten Fleischerzeugnissen und -zubereitungen, Milch und Milcherzeugnissen sowie von behandelten Tierdärmen, die nicht die tierseuchenrechtlichen Einfuhranforderungen erfüllen, ist verboten. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 37 Abs. 5 und 5a für die Durchfuhr im Luft- und Seeschiffsverkehr.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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