§ 9 – Genehmigungspflichtiges Verbringen

TIERSEUCHSCHBMV · Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren

Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und Waren nach Anlage 4 Abschnitt I und II Nr. 1 bis 6 aus anderen Mitgliedstaaten bedarf der Genehmigung. Dies gilt nicht für Tiere und Waren mit Ursprung in einem Drittland, die von der Kopie einer Bescheinigung nach § 30 Abs. 1 Satz 1, einer Bescheinigung nach § 30 Abs. 2 oder einer dieser Kopie oder Bescheinigung entsprechenden Bescheinigung eines anderen Mitgliedstaates begleitet sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 TIERSEUCHSCHBMV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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