Anlage 10 – (zu § 25 Abs. 2 und 3)

TIERSEUCHSCHBMV · Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1041;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)Art, Verwendungszweck Rechtsgrundlagen für Einfuhrverbote und -beschränkungen
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I. Tiere
1.Huftiere Artikel 11 Abs. 4 und Artikel 12 Abs. 4 der Richtlinie 2004/68/EG in der jeweils geltenden Fassung
2.Geflügel Artikel 29 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung
3.Fische Artikel 24 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung
4.Tiere nach den Nummern 1 bis 3 sowie sonstige Tiere Artikel 18 der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung
II. Waren
1.Embryonen von Rindern, die nach dem 31. Dezember 1990 aufbereitet worden sind Artikel 15 der Richtlinie 89/556/EWG in der jeweils geltenden Fassung
2.Samen von Rindern, der nach dem 31. Dezember 1989 aufbereitet worden ist Artikel 16 der Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils geltenden Fassung
3.Samen von Schweinen, der nach dem 31. Dezember 1991 aufbereitet worden ist Artikel 15 und 16 der Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils geltenden Fassung
4.Bruteier Artikel 29 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung
5.Eier und Sperma von Fischen Artikel 24 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung
6.Erzeugnisse nach den Nummern 1 bis 6, sonstige Waren tierischer Herkunft und Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein können Artikel 22 der Richtlinie 97/78/EG in der jeweils geltenden Fassung

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 10 TIERSEUCHSCHBMV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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