§ 2 – Begriffsbestimmungen

TIERZG_2019 · Tierzuchtgesetz

Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 gelten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes folgende Begriffsbestimmungen: 1.Leistungsprüfung: ein Verfahren nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2016/1012 zur Ermittlung der Leistungen von Tieren im Rahmen eines genehmigten Zuchtprogramms, wobei die Leistung auch erblich bedingte Eigenschaften von Tieren und ihren Produkten umfasst; bei einem Zuchtprogramm für Hybridzuchtschweine kann die Leistungsprüfung auch die Bewertung der zur Mast verwendeten Tiere umfassen;
2.Zuchtwertschätzung: ein statistisches Verfahren zur Schätzung des Zuchtwertes von Tieren im Sinne des Artikels 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2016/1012 im Rahmen eines genehmigten Zuchtprogramms;
3.Prüfeinsatz: das in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2016/1012 beschriebene Verfahren zur Erzeugung einer begrenzten Anzahl von Nachkommen eines männlichen Zuchttieres, welches selbst noch nicht die Anforderung an die Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung für den Einsatz in der künstlichen Besamung erfüllt, mittels künstlicher Besamung zum Zwecke der anschließenden Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung für das Spendertier im Rahmen des Zuchtprogramms eines anerkannten Zuchtverbandes;
4.Monitoring: die regelmäßige Ermittlung von Kennzahlen der genetischen Vielfalt von Nutztierpopulationen zur Beschreibung der genetischen Variabilität innerhalb von Populationen sowie der Vielfalt von Rassen;
5.Vorbuchtier: ein Tier, das in einer zusätzlichen Abteilung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/1012 eines Zuchtbuches eines anerkannten Zuchtverbandes eingetragen ist;
6.Eintragungsbestätigung: eine für ein Vorbuchtier in Papierform oder in elektronischer Form ausgestellte Bescheinigung mit Angaben über die Abstammung, die Identifizierung und, soweit verfügbar, die Ergebnisse einer Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung;
7.Besamungsstation: ein amtlich zugelassener Zuchtmaterialbetrieb zur Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen für die künstliche Besamung;
8.Samendepot: ein amtlich nach dem Tierseuchenrecht zugelassener Zuchtmaterialbetrieb zur Lagerung und Abgabe von Samen für die künstliche Besamung;
9.Embryo-Entnahmeeinheit: ein amtlich zugelassener Zuchtmaterialbetrieb zur Entnahme, Aufbereitung, Lagerung sowie Abgabe von Eizellen und Embryonen;
10.Embryo-Erzeugungseinheit: ein amtlich nach dem Tierseuchenrecht zugelassener Zuchtmaterialbetrieb zur Erzeugung, Aufbereitung, Lagerung sowie Abgabe von Eizellen und Embryonen;
11.einheimische Rasse: a)eine Rasse, für die aufgrund von in Deutschland vorhandenen Tierbeständen erstmals ein Zuchtbuch begründet wurde und seitdem oder, sofern die Begründung weiter zurückliegt, seit 1949 in Deutschland geführt wird; oder
b)eine Rasse, für die ein Zuchtbuch nicht erstmals in Deutschland begründet wurde, aber nur noch in Deutschland ein Zuchtbuch geführt und ein Zuchtprogramm durchgeführt wird; oder
c)eine Rasse, für die das Zuchtbuch nicht erstmals in Deutschland begründet wurde, aber für die mindestens seit 1949 aufgrund vorhandener Tierbestände in Deutschland ein Zuchtbuch geführt und ein eigenständiges Zuchtprogramm durchgeführt wird;
12.Züchter: eine natürliche oder juristische Person, die an einem genehmigten Zuchtprogramm eines Zuchtverbandes, eines Zuchtunternehmens oder als Mitglied in einer Züchtervereinigung teilnimmt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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