§ 26 – Übergangsvorschriften

TIERZG_2019 · Tierzuchtgesetz

(1)Nach bisherigem Recht erteilte Erlaubnisse zum Betrieb von Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten gelten als Erlaubnisse nach § 18 Absatz 1 dieses Gesetzes.
(2)Lehrgänge für Besamungswarte nach den §§ 2 bis 4 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Besamungsgesetz vom 23. August 1972 (BGBl. I S. 1587) gelten als Lehrgänge über künstliche Besamung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes. Kurzlehrgänge nach § 5 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Besamungsgesetz gelten als Kurzlehrgänge über künstliche Besamung nach § 15 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes.
(3)Nach § 22 Absatz 6 des Tierzuchtgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 132 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, erteilte Ausnahmen gelten als Ausnahmen im Sinne des § 18 Absatz 9 dieses Gesetzes, sofern sie sich auf die Gewinnung, Abgabe oder Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen beziehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 26 TIERZG_2019 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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