§ 104 – Einschränkung der Frequenzzuteilung

TKG · Telekommunikationsgesetz

Die Nutzung der zugeteilten Frequenzen kann vorübergehend eingeschränkt werden, wenn diese Frequenzen von den zuständigen Behörden zur Bewältigung ihrer Aufgaben im Spannungs- und im Verteidigungsfall, im Rahmen von Bündnisverpflichtungen, im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung oder bei Naturkatastrophen, terroristischen Anschlägen oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen und besonders schweren Unglücksfällen benötigt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 14.12.2018 – 6 B 133/18ECLI:DE:BVerwG:2018:141218B6B133.18.0

    In der Abweisung einer Klage zugleich aus prozessrechtlichen und aus sachlich-rechtlichen Gründen liegt ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung aber bei einer zutreffenden Beurteilung der Unzulässigkeit der Klage nicht beruhen kann.

  • BVerwG, Beschl. v. 04.12.2018 – 6 B 56/18ECLI:DE:BVerwG:2018:041218B6B56.18.0

    Die notwendige Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO erweitert die Bindungswirkung des Urteils nur in persönlicher Hinsicht. Sie führt nicht zur Erweiterung des die Rechtskraftwirkung in sachlicher Hinsicht begrenzenden Streitgegenstandes.

  • BVerwG, Beschl. v. 04.12.2018 – 6 B 55/18ECLI:DE:BVerwG:2018:041218B6B55.18.0
  • BGH, Urt. v. 17.04.2014 – III ZR 201/13
  • BVerwG, Urt. v. 25.07.2012 – 6 C 14/11

    Die Ausgestaltung der Pflicht der Telekommunikationsunternehmen zur Überlassung von Teilnehmerdaten an Anbieter von Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen unterfällt nicht der - die Zuständigkeit der nationalen Gesetzgeber verdrängenden - Regelungsbefugnis der nationalen Regulierungsbehörden nach Art. 25 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) (juris: EGRL 22/2002) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG (juris: EGRL 136/2009) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung.

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