§ 111 – Preisanzeige

TKG · Telekommunikationsgesetz

(1)Für Kurzwahl-Datendienste hat derjenige, der den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieses Dienstes festlegt, 1.vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit den für die Inanspruchnahme dieses Dienstes zu zahlenden Preis einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile ab einem Preis von 1 Euro pro Inanspruchnahme deutlich sichtbar und gut lesbar anzuzeigen und
2.sich vom Endnutzer den Erhalt der Information bestätigen zu lassen.
(2)Von den Verpflichtungen nach Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn 1.der Dienst im öffentlichen Interesse erbracht wird oder
2.sich der Endnutzer vor Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Verpflichteten nach Absatz 1 durch ein geeignetes Verfahren legitimiert.
Die Einzelheiten regelt und veröffentlicht die Bundesnetzagentur.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • C-264/19 – Constantin Film Verleih GmbH gegen YouTube LLC und Google IncECLI:EU:C:2020:542

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Internetvideoplattform – Hochladen eines Films ohne die Zustimmung des Rechtsinhabers – Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums – Richtlinie 2004/48/EG – Art. 8 – Auskunftsrecht des Klägers – Art. 8 Abs. 2 Buchst. a – Begriff ‚Adressen‘ – E‑Mail-Adresse, IP-Adresse und Telefonnummer – Nichteinbeziehung

  • BVerfG, Beschl. v. 24.01.2012 – 1 BvR 1299/05ECLI:DE:BVerfG:2012:rs20120124.1bvr129905

    1. In der Zuordnung von Telekommunikationsnummern zu ihren Anschlussinhabern liegt ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Demgegenüber liegt in der Zuordnung von dynamischen IP-Adressen ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG. 2. Der Gesetzgeber muss bei der Einrichtung eines Auskunftsverfahrens sowohl Rechtsgrundlagen für die Übermittlung, als auch für den Abruf von Daten schaffen. 3. Das automatisierte Auskunftsverfahren der §§ 112, 111 TKG ist mit der Verfassung vereinbar. § 112 TKG setzt dabei für den Abruf eigene Ermächtigungsgrundlagen voraus. 4. Das manuelle Auskunftsverfahren der §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 111, 95 Abs. 1 TKG ist in verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar. Zum einen bedarf es für den Abruf der Daten qualifizierter Rechtsgrundlagen, die selbst eine Auskunftspflicht der Telekommunikationsunternehmen normenklar begründen. Zum anderen darf die Vorschrift nicht zur Zuordnung dynamischer IP-Adressen angewendet werden. 5. Die Sicherheitsbehörden dürfen Auskünfte über Zugangssicherungscodes (§ 113 Abs. 1 Satz 2 TKG) nur dann verlangen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Nutzung gegeben sind.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 111 TKG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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