§ 118 – Datenbank für (0)900er-Rufnummern

TKG · Telekommunikationsgesetz

(1)Alle zugeteilten (0)900er-Rufnummern werden in einer Datenbank bei der Bundesnetzagentur erfasst. Die Datenbank ist mit folgenden Angaben im Internet zu veröffentlichen: 1.dem Namen und der ladungsfähigen Anschrift des Diensteanbieters,
2.bei Diensteanbietern mit Sitz im Ausland zusätzlich mit der ladungsfähigen Anschrift eines allgemeinen Zustellungsbevollmächtigten im Inland.
(2)Jedermann kann schriftlich oder elektronisch von der Bundesnetzagentur Auskunft über die in der Datenbank gespeicherten Daten verlangen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 118 TKG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 118 TKG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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