§ 138 – Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze

TKG · Telekommunikationsgesetz

(1)Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze können bei den Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze die Mitnutzung der passiven Netzinfrastrukturen der öffentlichen Versorgungsnetze für den Einbau von Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität beantragen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: 1.eine detaillierte Beschreibung des Projekts und der Komponenten des öffentlichen Versorgungsnetzes, für die die Mitnutzung beantragt wird,
2.einen genauen Zeitplan für die Umsetzung der beantragten Mitnutzung und
3.die Angabe des Gebiets, das mit Netzen mit sehr hoher Kapazität erschlossen werden soll.
(2)Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze müssen Antragstellern nach Absatz 1 innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang ein Angebot über die Mitnutzung ihrer passiven Netzinfrastrukturen für den Einbau von Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität unterbreiten. Das Angebot über die Mitnutzung hat insbesondere Folgendes zu enthalten: 1.faire und angemessene Bedingungen für die Mitnutzung, insbesondere in Bezug auf den Preis für die Bereitstellung und Nutzung des Versorgungsnetzes sowie in Bezug auf die zu leistenden Sicherheiten und Vertragsstrafen,
2.die operative und organisatorische Umsetzung der Mitnutzung; die Umsetzung umfasst die Art und Weise des Einbaus der Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität, die Dokumentationspflichten und den Zeitpunkt oder den Zeitraum der Bauarbeiten,
3.die Verantwortlichkeiten einschließlich der Möglichkeit, Dritte zu beauftragen.
Das Angebot kann besondere Vereinbarungen zur Haftung beim Einbau der Netzkomponenten und zu Instandhaltungen, Änderungen, Erweiterungen, Verlegungen und Störungen enthalten.
(3)Die Mitnutzung ist so auszugestalten, dass sie den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit sowie den anerkannten Regeln der Technik genügt.
(4)Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze haben Verträge über Mitnutzungen innerhalb von zwei Monaten nach deren Abschluss der Bundesnetzagentur zur Kenntnis zu geben.
(5)Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze können Standardangebote für Mitnutzungen über die zentrale Informationsstelle des Bundes veröffentlichen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 29.04.2025 – 6 B 14/24ECLI:DE:BVerwG:2025:290425B6B14.24.0

    Die gegenüber einem Betreiber eines öffentlichen Versorgungsnetzes ergangene Anordnung der Bundesnetzagentur als nationaler Streitbeilegungsstelle, ein Angebot zur Nutzung passiver Infrastruktur zu unterbreiten (§ 149 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 138 TKG), enthält gemäß § 149 Abs. 2 Satz 1 TKG die Feststellung, dass aufgrund des konkreten Antrags eine Mitnutzung unter den Bedingungen des § 138 Abs. 2 TKG zu gewähren ist.

  • BVerwG, Urt. v. 17.08.2016 – 6 C 50/15ECLI:DE:BVerwG:2016:170816U6C50.15.0

    Der Bundesnetzagentur kommt bei der Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung im Rahmen der telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung ein Beurteilungsspielraum für den abgrenzbaren Teilbereich der Bestimmung der angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals zu.

  • BVerwG, Beschl. v. 21.01.2014 – 6 B 43/13

    1. Angaben, die ein Unternehmen im Rahmen eines Antrags auf Zulassung zu einem Frequenzversteigerungsverfahren zu seinem Frequenzbedarf macht, unterliegen grundsätzlich dem durch das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) gewährleisteten Schutz als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. 2. Bei der nach § 138 Abs. 2 TKG (juris: TKG 2004) zu treffenden Entscheidung, inwieweit von der Bundesnetzagentur im Verwaltungsprozess vorgelegte Unterlagen offen gelegt werden, kann das Gericht im Rahmen der Abwägung zwischen dem berührten Geheimhaltungsinteresse und dem Interesse auf rechtliches Gehör berücksichtigen, ob andere Erkenntnisquellen zur Sachverhaltsaufklärung zur Verfügung stehen.

  • BVerwG, Beschl. v. 21.01.2014 – 6 B 43/13

    1. Angaben, die ein Unternehmen im Rahmen eines Antrags auf Zulassung zu einem Frequenzversteigerungsverfahren zu seinem Frequenzbedarf macht, unterliegen grundsätzlich dem durch das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) gewährleisteten Schutz als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. 2. Bei der nach § 138 Abs. 2 TKG (juris: TKG 2004) zu treffenden Entscheidung, inwieweit von der Bundesnetzagentur im Verwaltungsprozess vorgelegte Unterlagen offen gelegt werden, kann das Gericht im Rahmen der Abwägung zwischen dem berührten Geheimhaltungsinteresse und dem Interesse auf rechtliches Gehör berücksichtigen, ob andere Erkenntnisquellen zur Sachverhaltsaufklärung zur Verfügung stehen.

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