§ 143 – Koordinierung von Bauarbeiten

TKG · Telekommunikationsgesetz

(1)Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze können mit Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze im Hinblick auf den Ausbau der Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität Vereinbarungen über die Koordinierung von Bauarbeiten schließen.
(2)Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze können bei den Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze die Koordinierung von Bauarbeiten beantragen. Im Antrag sind Art und Umfang der zu koordinierenden Bauarbeiten und die zu errichtenden Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität zu benennen.
(3)Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze, die ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte Bauarbeiten direkt oder indirekt ausführen, haben zumutbaren Anträgen nach Absatz 2 zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen stattzugeben. Den Anträgen ist insbesondere zu entsprechen, sofern 1.dadurch keine zusätzlichen Kosten für die ursprünglich geplanten Bauarbeiten verursacht werden, wobei eine geringfügige zeitliche Verzögerung der Planung und geringfügige Mehraufwendungen für die Bearbeitung des Koordinierungsantrags nicht als zusätzliche Kosten der ursprünglich geplanten Bauarbeiten gelten,
2.die Kontrolle über die Koordinierung der Arbeiten nicht behindert wird,
3.der Koordinierungsantrag so früh wie möglich, spätestens aber einen Monat vor Einreichung des endgültigen Projektantrags bei der zuständigen Genehmigungsbehörde gestellt wird und Bauarbeiten betrifft, deren anfänglich geplante Dauer acht Wochen überschreitet und
4.der Hauptzweck der ganz oder überwiegend öffentlich finanzierten Bauarbeiten nicht beeinträchtigt wird. Der Hauptzweck wird insbesondere dann nicht beeinträchtigt, wenn hierbei ein geplantes oder im Bau befindliches Glasfasernetz, das einen offenen und diskriminierungsfreien Netzzugang gewährt, nur geringfügig überbaut würde.
(4)Der Antrag nach Absatz 2 ist ganz oder teilweise insbesondere abzulehnen, sofern 1.von dem Antrag Teile einer kritischen Anlagen, insbesondere deren Informationstechnik, betroffen sind, die nachweislich besonders schutzbedürftig und für die Funktionsfähigkeit kritischer Anlagen maßgeblich sind,
2.der Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes zur Koordinierung der Bauarbeiten unverhältnismäßige Maßnahmen ergreifen müsste, um die ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auferlegten Schutzpflichten zu erfüllen, oder
3.durch die zu koordinierenden Bauarbeiten ein geplantes öffentlich gefördertes Glasfasernetz, das einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zur Verfügung stellt, überbaut würde.
(5)Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze haben Koordinierungsvereinbarungen innerhalb von zwei Monaten nach deren Abschluss der Bundesnetzagentur zur Kenntnis zu geben.
(6)Die Bundesnetzagentur veröffentlicht Grundsätze dafür, wie die Kosten, die mit der Koordinierung von Bauarbeiten verbunden sind, auf den Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Telekommunikationsnetzes umgelegt werden sollen. Die Bundesnetzagentur ist im Rahmen der Streitbeilegung nach § 149 an die veröffentlichten Grundsätze gebunden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 24.06.2015 – 9 C 26/14ECLI:DE:BVerwG:2015:240615U9C26.14.0
  • BVerwG, Urt. v. 24.06.2015 – 9 C 23/14ECLI:DE:BVerwG:2015:240615U9C23.14.0

    1. Gegen die Erhebung eines Beitrags, der von der Bundesnetzagentur von den Senderbetreibern nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG <juris: EMVG 1998>) i.V.m. der Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung (Frequenzschutzbeitragsverordnung - FSBeitrV) zur Abgeltung der Kosten erhoben wird, bestehen weder im Hinblick auf unionsrechtliche noch auf verfassungsrechtliche Vorgaben grundsätzliche Bedenken (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 6 C 8.99 - BVerwGE 112, 194 <203 ff.>). 2. Die Verweisung einer Rechtsnorm auf außergesetzliche Regelwerke (hier: der Frequenzschutzbeitragsverordnung auf näher bezeichnete funktechnische Richtlinien und Abkommen) setzt unter den rechtsstaatlichen Gesichtspunkten der Publizität und der Bestimmtheit voraus, dass sich die Betroffenen verlässlich und ohne erhebliche Schwierigkeiten Kenntnis vom Inhalt der in Bezug genommenen Regelungen verschaffen können. 3. Der die Beitragserhebung nach § 11 Abs. 1 EMVG a.F. rechtfertigende Sondervorteil liegt nicht in der tatsächlichen störungsfreien Empfangbarkeit einer Frequenz, sondern in dem Vorteil, den die Senderbetreiber durch die auf eine Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglichkeit gerichtete Aufgabenwahrnehmung durch die Bundesnetzagentur haben. Die Bezugseinheit der theoretischen Versorgungsfläche bildet diesen Vorteil im Rahmen des weiten Verordnungsermessens sachgerecht ab.

  • BVerwG, Urt. v. 24.06.2015 – 9 C 24/14ECLI:DE:BVerwG:2015:240615U9C24.14.0

    1. Gegen die Erhebung eines Beitrags, der von der Bundesnetzagentur von denjenigen, denen Frequenzen zugeteilt sind, nach § 143 TKG (juris: TKG 2004) i.V.m. der Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung (Frequenzschutzbeitragsverordnung - FSBeitrV) zur Abgeltung der Kosten erhoben wird, bestehen weder im Hinblick auf unionsrechtliche noch auf verfassungsrechtliche Vorgaben grundsätzliche Bedenken (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 6 C 8.99 - BVerwGE 112, 194 <203 ff.>). 2. Die Verweisung einer Rechtsnorm auf außergesetzliche Regelwerke (hier: der Frequenzschutzbeitragsverordnung auf näher bezeichnete funktechnische Richtlinien und Abkommen) setzt unter den rechtsstaatlichen Gesichtspunkten der Publizität und der Bestimmtheit voraus, dass sich die Betroffenen verlässlich und ohne erhebliche Schwierigkeiten Kenntnis vom Inhalt der in Bezug genommenen Regelungen verschaffen können. 3. Der die Beitragserhebung nach § 143 TKG rechtfertigende Sondervorteil liegt nicht in der tatsächlichen störungsfreien Empfangbarkeit einer Frequenz, sondern in dem Vorteil, den die Senderbetreiber durch die auf die Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung gerichtete Aufgabenwahrnehmung duch die Bundesnetzagentur haben. Die Bezugseinheit der theoretischen Versorgungsfläche bildet diesen Vorteil im Rahmen des weiten Verordnungsermessens sachgerecht ab.

  • BVerwG, Urt. v. 24.06.2015 – 9 C 25/14ECLI:DE:BVerwG:2015:240615U9C25.14.0

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