§ 210 – Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen

TKG · Telekommunikationsgesetz

Entscheidungen der Bundesnetzagentur in Form von Technischen Richtlinien und anderen Allgemeinverfügungen sind abweichend von § 209 Absatz 1 öffentlich bekannt zu geben. Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass 1.die vollständige Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht wird und
2.Folgendes im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt gemacht wird: a)der verfügende Teil der Allgemeinverfügung,
b)die Rechtsbehelfsbelehrung und
c)ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur.
Die Allgemeinverfügung gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur als bekannt gegeben; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 210 TKG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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