§ 219 – Informationssystem zu eingelegten Rechtsbehelfen

TKG · Telekommunikationsgesetz

(1)Die Bundesnetzagentur erhebt zu den gegen ihre Entscheidungen eingelegten Rechtsbehelfen die folgenden Informationen: 1.die Anzahl und den allgemeinen Inhalt der eingelegten Rechtsbehelfe,
2.die Dauer der Verfahren und
3.die Anzahl der Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz.
(2)Die Bundesnetzagentur stellt der Kommission und dem GEREK auf deren begründete Anfrage die Informationen nach Absatz 1 sowie die Entscheidungen oder Gerichtsurteile zur Verfügung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 219 TKG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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