§ 25 – Transparenzverpflichtung

TKG · Telekommunikationsgesetz

(1)Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, alle für den Zugang benötigten Informationen zu veröffentlichen, insbesondere 1.zur Buchführung,
2.zu Entgelten,
3.zu technischen Spezifikationen,
4.zu Netzmerkmalen und
5.zu Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen, einschließlich aller Bedingungen, die den Zugang zu und die Nutzung von Diensten und Anwendungen ändern, insbesondere aufgrund der Migration von herkömmlichen Infrastrukturen.
(2)Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht vorschreiben, welche Informationen in welcher Form zur Verfügung zu stellen sind, soweit dies verhältnismäßig ist.
(3)Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, Zugangsvereinbarungen ohne gesonderte Aufforderung in einer öffentlichen und einer vertraulichen Fassung vorzulegen. Sofern Zugangsvereinbarungen nicht mehr bestehen, teilt das Unternehmen dies der Bundesnetzagentur mit. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht, wann und wo Nachfrager nach Zugangsleistungen die nach Satz 1 vorgelegte öffentliche Fassung einer Zugangsvereinbarung einsehen können.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 19.12.2024 – 6 B 5/24ECLI:DE:BVerwG:2024:191224B6B5.24.0

    Es besteht kein allgemeiner Vorrang des Zugangsanordnungsverfahrens nach § 25 TKG 2004 oder des Standardangebotsverfahrens nach § 23 TKG 2004 gegenüber dem missbrauchsaufsichtlichen Verfahren nach § 42 TKG 2004.

  • BVerwG, Beschl. v. 19.12.2019 – 6 B 66/19ECLI:DE:BVerwG:2019:191219B6B66.19.0
  • BVerwG, Beschl. v. 16.12.2019 – 6 B 36/19ECLI:DE:BVerwG:2019:161219B6B36.19.0

    Für die Anfechtung der Regulierungsverfügung kann sich der zugangsberechtigte Wettbewerber des regulierten Unternehmens, der ausschließlich eine (auch) ihn verpflichtende Anordnung nach § 25 TKG verhindern will, nicht auf eine drittschützende Wirkung des § 21 TKG berufen.

  • BVerwG, Beschl. v. 13.11.2019 – 6 B 164/18ECLI:DE:BVerwG:2019:131119B6B164.18.0

    Die Ablehnung einer Zugangs- oder Entgeltanordnung nach § 25 TKG aufgrund materieller Prüfung im Wege einer inhaltlichen Entscheidung der Bundesnetzagentur entfaltet nach § 43 VwVfG Bindungswirkung. Sie kann von der Behörde bei unveränderter Sach- und Rechtslage anlässlich eines neu gestellten Antrags auf Erlass einer entsprechenden Anordnung zu demselben Gegenstand nur unter den Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG aufgehoben werden.

  • BVerwG, Beschl. v. 19.11.2018 – 6 B 57/18ECLI:DE:BVerwG:2018:191118B6B57.18.0

    1. § 25 Abs. 2 TKG steht einer Anordnung der Bundesnetzagentur nicht entgegen, mit der eine regulierte Zugangsleistung, die bisher aufgrund einer vertraglichen Mitwirkungspflicht gewährt worden ist, als entgeltliche Hauptleistungspflicht ausgestaltet wird. 2. Über die Rückwirkung einer Anordnung nach § 25 TKG hat die Bundesnetzagentur im Rahmen ihres Auswahlermessens unter Berücksichtigung der Regulierungsziele im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden.

  • BVerwG, Beschl. v. 19.11.2018 – 6 B 58/18ECLI:DE:BVerwG:2018:191118B6B58.18.0

    1. § 25 Abs. 2 TKG steht einer Anordnung der Bundesnetzagentur nicht entgegen, mit der eine regulierte Zugangsleistung, die bisher aufgrund einer vertraglichen Mitwirkungspflicht gewährt worden ist, als entgeltliche Hauptleistungspflicht ausgestaltet wird. 2. Über die Rückwirkung einer Anordnung nach § 25 TKG hat die Bundesnetzagentur im Rahmen ihres Auswahlermessens unter Berücksichtigung der Regulierungsziele im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden.

  • BVerwG, Urt. v. 29.11.2017 – 6 C 56/16ECLI:DE:BVerwG:2017:291117U6C56.16.0
  • BVerwG, Urt. v. 17.08.2016 – 6 C 24/15ECLI:DE:BVerwG:2016:170816U6C24.15.0

    Die in § 37 Abs. 2 TKG (juris: TKG 2004) angeordnete privatrechtsgestaltende Wirkung einer telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung modifiziert die zwischen den Zusammenschaltungspartnern vereinbarte Höhe der Entgelte. Sie begründet aber nicht die Entgeltlichkeit der Dienstleistungen, sondern setzt vielmehr eine entsprechende Entgeltabrede oder ersatzweise eine Anordnung der Bundesnetzagentur nach § 25 TKG voraus (wie BGH, Urteil vom 26. Juni 2014 - III ZR 299/13 - NVwZ 2015, 310).

  • BVerwG, Urt. v. 24.02.2016 – 6 C 62/14ECLI:DE:BVerwG:2016:240216U6C62.14.0

    Die in § 23 Abs. 2 bis 4 TKG (juris: TKG 2004) enthaltenen Bestimmungen über das Standardangebotüberprüfungsverfahren sind auch den rechtlichen Interessen der zugangsberechtigten Wettbewerber des regulierten Unternehmens, die die durch das Standardangebot zu regelnden Leistungen in Anspruch nehmen oder in Anspruch nehmen wollen, zu dienen bestimmt.

  • BVerwG, Urt. v. 25.11.2015 – 6 C 42/14ECLI:DE:BVerwG:2015:251115U6C42.14.0

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