§ 38 – Entgeltregulierung
TKG · Telekommunikationsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 30.05.2018 – 6 C 4/17ECLI:DE:BVerwG:2018:300518U6C4.17.0
1. Die Bundesnetzagentur ist nicht befugt, in einer auf § 13 TKG (juris: TKG 2004) gestützten Regulierungsverfügung, mit der sie die Entgelte für Zugangsleistungen eines marktbeherrschenden Unternehmens gemäß § 30 TKG der Genehmigungspflicht nach Maßgabe des § 31 TKG unterwirft, zugleich Methoden und Maßstäbe der Entgeltberechnung mit bindender Wirkung für nachfolgende Entgeltgenehmigungsverfahren festzulegen. 2. In Bezug auf die Auslegung des in § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TKG genannten Tatbestandsmerkmals der besseren Eignung zur Erreichung der Regulierungsziele nach § 2 TKG als Voraussetzung für die Auswahl einer von § 31 Abs. 1 TKG abweichenden Vorgehensweise bei der Genehmigung von Entgelten steht der Bundesnetzagentur ein Beurteilungsspielraum zu.
- BVerwG, Urt. v. 29.11.2017 – 6 C 56/16ECLI:DE:BVerwG:2017:291117U6C56.16.0
- BVerwG, Urt. v. 25.11.2015 – 6 C 40/14ECLI:DE:BVerwG:2015:251115U6C40.14.0
- BVerwG, Urt. v. 25.11.2015 – 6 C 42/14ECLI:DE:BVerwG:2015:251115U6C42.14.0
- BVerwG, Urt. v. 25.11.2015 – 6 C 41/14ECLI:DE:BVerwG:2015:251115U6C41.14.0
- BVerwG, Urt. v. 25.11.2015 – 6 C 44/14ECLI:DE:BVerwG:2015:251115U6C44.14.0
- BVerwG, Urt. v. 25.11.2015 – 6 C 43/14ECLI:DE:BVerwG:2015:251115U6C43.14.0
- BVerwG, Urt. v. 12.06.2013 – 6 C 11/12
1. Für die Auferlegung einer Zugangsverpflichtung ist keine auf sie bezogene spezifische Marktdefinition und -analyse erforderlich, sondern lediglich ein enger funktionaler Zusammenhang zwischen der Einrichtung, zu der Zugang zu gewähren ist, und dem Markt, für den ein Regulierungsbedarf festgestellt worden ist. Besteht der in der Marktanalyse festgestellte Regulierungsbedarf für einen Markt für Endkundenleistungen, ist von einem derartigen Zusammenhang auszugehen, wenn die Einrichtung, zu der auf der Vorleistungsebene Zugang zu gewähren ist, unmittelbar Bestandteil des regulierungsbedürftigen Marktes ist (Fortentwicklung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urteil vom 27. Januar 2010 - BVerwG 6 C 22.08 - Buchholz 442.066 § 21 TKG Nr. 1 Rn. 30). 2. Das der Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Entscheidung über die Auferlegung der in § 13 TKG vorgesehenen Verpflichtungen eingeräumte Regulierungsermessen ist dahingehend eingeschränkt, dass Resale als Gegenstand einer Zugangsverpflichtung grundsätzlich zu Großhandelsbedingungen zu gewähren ist.
- BVerwG, Urt. v. 20.10.2010 – 6 C 19/09
- BVerwG, Urt. v. 23.06.2010 – 6 C 36/08
Unterliegt ein Telekommunikationsmarkt der nachträglichen Entgeltregulierung (§ 30 Abs. 1 Satz 2, § 38 TKG <juris: TKG 2004>), ist die Frage einer missbräuchlichen Überhöhung der Entgelte, die das marktbeherrschende Unternehmen erhebt, gemäß § 38 Abs. 2 Satz 3 TKG vorrangig nach dem Vergleichsmarktprinzip und nur ausnahmsweise, wenn dies nicht möglich ist, anhand konkreter Kostenunterlagen des betroffenen Unternehmens zu beurteilen. Als Vergleichsmärkte kommen regulierte Märkte grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn sie eine Monopolstruktur aufweisen.
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