§ 42 – Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung
TKG · Telekommunikationsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 19.12.2024 – 6 B 5/24ECLI:DE:BVerwG:2024:191224B6B5.24.0
Es besteht kein allgemeiner Vorrang des Zugangsanordnungsverfahrens nach § 25 TKG 2004 oder des Standardangebotsverfahrens nach § 23 TKG 2004 gegenüber dem missbrauchsaufsichtlichen Verfahren nach § 42 TKG 2004.
- BVerwG, Beschl. v. 31.01.2020 – 6 B 35/19ECLI:DE:BVerwG:2020:310120B6B35.19.0
Der Erlass einer auf § 42 TKG gestützten Missbrauchsverfügung setzt in den sogenannten Drittmarktkonstellationen einen Kausalzusammenhang zwischen der Marktbeherrschung und dem missbilligten Verhalten bzw. seiner wettbewerbsbeeinträchtigenden Wirkung voraus. Ob ein bestimmtes Verhalten des regulierten Unternehmens auf einem Drittmarkt zu einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem regulierten Markt führt, die ohne die beherrschende Stellung des Unternehmens auf diesem Markt nicht eintreten würde, obliegt der tatrichterlichen Würdigung und Bewertung unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls.
- BVerwG, Beschl. v. 22.10.2014 – 8 B 100/13ECLI:DE:BVerwG:2014:221014B8B100.13.0
- BVerwG, Beschl. v. 19.02.2013 – 6 B 37/12
Leistungen des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht, die der nachfragende Wettbewerber nicht zur Erbringung eigener Dienstleistungen, sondern lediglich zur erfolgreicheren Werbung für seine Produkte nutzen möchte, werden von dem der Missbrauchsvermutung des § 42 Abs. 2 TKG (juris: TKG 2004) zugrunde liegenden Diskriminierungsverbot nicht erfasst.
- BVerwG, Urt. v. 20.10.2010 – 6 C 19/09
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