§ 47 – Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung
TKG · Telekommunikationsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 03.12.2020 – 4 C 7/18ECLI:DE:BVerwG:2020:031220U4C7.18.0
- BVerwG, Beschl. v. 12.05.2020 – 6 B 55/19ECLI:DE:BVerwG:2020:120520B6B55.19.0
- BVerwG, Beschl. v. 12.05.2020 – 6 B 56/19ECLI:DE:BVerwG:2020:120520B6B56.19.0
- BGH, Urt. v. 29.01.2019 – KZR 4/17ECLI:DE:BGH:2019:290119UKZR4.17.0
Teilnehmerdaten V § 47 TKG Abs. 4 ist auf Sachverhalte, die durch das Bereitstellen von Teilnehmerdaten im Rahmen einer gesellschaftsvertraglichen Beitragsleistung gekennzeichnet sind, weder unmittelbar noch entsprechend oder nach seinem Rechtsgedanken anwendbar.
- BVerwG, Beschl. v. 14.12.2018 – 6 B 133/18ECLI:DE:BVerwG:2018:141218B6B133.18.0
In der Abweisung einer Klage zugleich aus prozessrechtlichen und aus sachlich-rechtlichen Gründen liegt ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung aber bei einer zutreffenden Beurteilung der Unzulässigkeit der Klage nicht beruhen kann.
- BVerwG, Beschl. v. 04.12.2018 – 6 B 56/18ECLI:DE:BVerwG:2018:041218B6B56.18.0
Die notwendige Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO erweitert die Bindungswirkung des Urteils nur in persönlicher Hinsicht. Sie führt nicht zur Erweiterung des die Rechtskraftwirkung in sachlicher Hinsicht begrenzenden Streitgegenstandes.
- BVerwG, Beschl. v. 04.12.2018 – 6 B 55/18ECLI:DE:BVerwG:2018:041218B6B55.18.0
- BVerwG, Urt. v. 25.07.2012 – 6 C 14/11
Die Ausgestaltung der Pflicht der Telekommunikationsunternehmen zur Überlassung von Teilnehmerdaten an Anbieter von Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen unterfällt nicht der - die Zuständigkeit der nationalen Gesetzgeber verdrängenden - Regelungsbefugnis der nationalen Regulierungsbehörden nach Art. 25 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) (juris: EGRL 22/2002) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG (juris: EGRL 136/2009) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung.
- BGH, Urt. v. 29.06.2010 – KZR 9/08
Teilnehmerdaten IV Eine gegen § 47 Abs. 4 TKG - in gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung nach Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) - verstoßende Vereinbarung eines Entgelts für die Überlassung von Basisdaten der eigenen Kunden eines Telefondienstbetreibers ist gemäß § 134 BGB im Umfang des Verstoßes nichtig .
- BGH, Urt. v. 20.04.2010 – KZR 53/07
Teilnehmerdaten III § 47 Abs. 4 TKG 2004 ist - ebenso wie § 12 TKG 1996 - so auszulegen, dass ein Telefondienstbetreiber für die Überlassung von Basisdaten - Name, Anschrift, Telefonnummer - seiner eigenen Kunden an Unternehmen, die einen Auskunftsdienst aufnehmen oder ein Teilnehmerverzeichnis herausgeben wollen, ein Entgelt nur bis zur Höhe der (Grenz-)Kosten der Datenübermittlung erheben darf. Für die Überlassung der sonstigen Teilnehmerdaten gilt diese Beschränkung nicht .
Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 47 TKG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.
Kann ich § 47 TKG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?
Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.