§ 76 – Zugangsberechtigungssysteme
TKG · Telekommunikationsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 07.11.2014 – V ZR 305/13
Die Nutzung eines Grundstücks zum Betrieb von Telekommunikationslinien kann privatautonom geregelt werden. Ein dabei formularmäßig vereinbartes Nutzungsentgelt unterliegt als Preishauptabrede weder der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB noch einer gerichtlichen Angemessenheitsprüfung.
- BGH, Urt. v. 16.03.2012 – V ZR 98/11
Betreiber einer Telekommunikationslinie ist, wer über deren Nutzung zu Zwecken der Telekommunikation tatsächlich und rechtlich bestimmen kann; die umfassende Verfügungsbefugnis über alle körperlichen Bestandteile der Telekommunikationslinie ist nicht erforderlich.
- BGH, Urt. v. 02.12.2011 – V ZR 120/11
Bei einer auf § 8 AVBWasserV, § 12 NAV, § 76 TKG und vergleichbaren Vorschriften beruhenden Führung von Versorgungsleitungen ist der durch die Leitungen versorgte Anschluss- oder Teilnehmer weder unmittelbarer noch mittelbarer Störer.
- BGH, Urt. v. 02.12.2011 – V ZR 119/11
Der Bezug von Strom, Wasser, Telekommunikation und anderen Versorgungsleistungen begründet keinen Besitz des Anschluss- bzw. Teilnehmers an den Leitungen des Verteilungsnetzes.
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